SLM Solutions Group AG: Veröffentlichung gemäß § 50 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
SLM Solutions Group AG
Lübeck
ISIN DE000A111338 (Aktie)
ISIN DE000A3H3HP1 (Wandelanleihe 2021/2026)
Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) WpHG
Bekanntmachung betreffend die von der SLM Solutions Group AG (die "Emittentin") begebenen EUR 15 Mio. 2,00% Wandelschuldverschreibungen 2021/2026
(ISIN: DE000A3H3HP1) (die "Wandelanleihe 2021/2026"), eingeteilt in 15.000 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 (die "Schuldverschreibungen 2021/2026")
Lübeck, 27. Juli 2021. Die Inhaber der Schuldverschreibungen 2021/2026 (die "Anleihegläubiger") haben im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum von Freitag, 23. Juli 2021, 0:00 Uhr (MESZ), bis Montag, 26. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), nach Maßgabe des von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschlags beschlossen, den Zeitpunkt, ab dem Anleihegläubigern eine Wandlung von Schuldverschreibungen 2021/2026 in Aktien der Emittentin möglich ist, vorzuverlegen. Die beschlossenen Änderungen der Anleihebedingungen sehen konkret vor, dass der Zeitpunkt, ab dem eine Sonderwandlung (d.h. eine Wandlung von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von mindestens EUR 50.000) möglich ist, auf den 1. September 2021 und der erste vierteljährliche Wandlungstag (der für Wandlungen von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von weniger als EUR 50.000 relevant ist) auf den 25. Oktober 2021 vorverlegt werden.
Im Einzelnen haben die Anleihegläubiger folgende Änderungen der Anleihebedingungen beschlossen:
"§ 1(c) der Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2021/2026 wird in der deutschen Sprachfassung und der (unverbindlichen) englischen Sprachfassung wie folgt geändert:
In der Definition des Begriffs "Sonderwandlung" wird in Unterpunkt (i) "1. Juli 2022" ersetzt durch "1. September 2021". Entsprechend wird in der Definition des Begriffs "Extraordinary Conversion" in Unterpunkt (i) "1 July 2022" ersetzt durch "1 September 2021".
In der Definition des Begriffs "Vierteljährlicher Wandlungstag" wird "25. Juli 2022" ersetzt durch "25. Oktober 2021". Entsprechend wird in der Definition des Begriffs "Quarterly Conversion Date" "25 July 2022" ersetzt durch "25 October 2021".
In der Definition des Begriffs "Wandlungszeitraum" wird in Unterpunkt (v) "1. Juli 2022" ersetzt durch "1. September 2021". Entsprechend wird in der Definition des Begriffs "Conversion Period" in Unterpunkt (v) "1 July 2022" ersetzt durch "1 September 2021"."
SLM Solutions Group AG
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